Aktuelles
  Spielberichte
Tabellen
Bildergalerie
 Der Verein
  Grusswort
Vorstandschaft
Abteilungen
 Historisches
  Geschichte
Gründungsmitglieder
Vereinsführungen
 Kontakt
  Vorstandschaft
Allgemein
Gästebuch
 Formulare
  Mitgliedschaftsantrag
Satzung
Satzung des Sportverein Fatschenbrunn
(auch als download verfügbar,Format Word 2000)

§1

Name, Sitz und Zweck

Der am 18.10.1975 gegründete Sportverein Fatschenbrunn, mit Sitz in
Fatschenbrunn, hat den Zweck, das Sportwesen sowie die Kameradschaft zu
fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
Alle Parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Haßfurt einzutragen.
Der Verein ist Mitglied beim BLSV und beim BFV.

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweck sind:
- Abhaltung von Sportübungen
- Instandhaltung des Sportplatzes, der Umkleide und Waschanlagen,
sowie der vorhandenen Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen, Teilnahme an
Festlichkeiten und dergleichen

2. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine
schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§3


Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem
Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Jedes Mitglied kann vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres austreten.
Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters austreten.
2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger
Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen


§4


Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des
Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand ( Vorstand, Vereinsausschuß ) folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe ( von € 1- 50 )
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins
d) Sportgerichtsstrafen müssen vom betroffenen passiven Mitglied
selbst getragen werden

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§5
Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Austretende aktive Mitglieder haben Passgebühren und alle
durch sie entstandenen Kosten dem Verein zurückzuerstatten.


§6
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen
Mitglieder des Verein.

§7
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung


§8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die
beiden Vorsitzenden sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Im Innenverhältnis des
Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Über rechtsverbindliche, dem
Verein verpflichtende Willenserklärungen (betrifft sowohl die
Geschäftsführung nach innen und die Vertretungsbefugnis nach außen) bis
zum Betrag von 500 € beschließt der 1. der 2. Vorsitzende, ab 500 € der
Vereinsausschuss und bei mehr als 2500 € die Mitgliederversammlung. Über
Grundstücke kann der Vorstand im Außenverhältnis nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung verfügen.
§9
Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Spielleitern
c) dem Platzwart
d) den Übungsleitern
e) zwei von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.

Die Vorstandschaft hat das Recht, den Ausschuss nach ihrem Ermessen im
Interesse des Vereins ständig oder im Einzelfall zu erweitern. Tritt ein
Ausschussmitglied während des Geschäftsjahres zurück, so wählt der
Vereinsauschuss einen Ersatzmann. Der Vereinsausschuss ist einzuberufen,
wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses es beantragen. Die Aufgaben
des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 dieser Satzung
zu. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan
ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss ( ausgenommen Übungsleiter)
wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Vorstandschaft besteht aber solange, bis eine neue gewählt ist.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen
und von Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichen.


§10
Versammlungen und Geschäftsjahr

Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
a) die ordentliche Jahresmitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahresmitgliederversammlung.
Anträge zu Jahresmitgliederversammlung und zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen müssen mindestens 6 Tage vorher beim Vorstand
eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und
Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschießt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschuss des
Vereinausschusses statt, oder wenn dies 1/5 der ordentlichen Mitglieder mit
Namensunterschrift bei Angabe von Gründen beantragt. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen der
Mitgliederversammlungen sind schriftlich in einem dafür vorgesehenen
Protokollbuch festzuhalten und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden nach
Reinschrift zu unterschreiben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die 2/3-
Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Mitglieder. Über Erwerb, Belastung
und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie Satzungsänderungen ist
ebenfalls die 2/3-Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Mitglieder
notwendig.
Schriftlich gewählt werden:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Spielleiter
Zur Gültigkeit bei der Wahl muss der Gewählte mindestens 1 Stimme mehr als
die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Ist durch
Stimmenzersplitterung eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so
ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl
ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei den übrigen
Mitgliedern des Vereinsausschusses und der zu vergebenden Posten ist derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Gewählt wird per
Akklamation.
Nur in der Jahresmitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Geschäftsjahres
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins
d) Auflösung einer Vereinsabteilung
e) Bauvorhaben
f) An- und Verkauf von Grundstücken


§12
Haftung des Vereins

Für Schäden, die sich Mitglieder bei Ausübung des Sports oder bei sonstigen
Veranstaltungen oder bei Diensten für den Verein zuziehen, besteht kein
Rechtanspruch auf Haftung gegenüber dem Verein.

§13
Auszeichnungen

Folgende Auszeichnungen könne verliehen werden:
a) die Ehrenmitgliedschaft
b) die Ehrenvorstandschaft
c) das goldene Vereinsabzeichen
d) das silberne Vereinsabzeichen mit Eichenlaub
e) das silberne Vereinsabzeichen mit Kranz
f) die große silberne Ehrennadel
g) das bronzene Vereinsabzeichen
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung, der Vereinausschuss über die
Verleihung von Ehrenabzeichen.

Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft sind die höchsten
Auszeichnungen des Vereins. Sie beinhalten eine Befreiung von
Beitragszahlung.
Zum Ehrenmitglied darf ernannt werden:
Ein Mitglied für ganz hervorrangende ein- oder mehrmalige
Verdienste um den Verein.

Zum Ehrenvorstand darf ernannt werden:
Ein Mitglied, das 20 Jahre in ununterbrochener Reihenfolge als 1.
Vorsitzender den Verein geführt hat.
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft erlöschen bei Austritt aus dem
Verein.
Die Ehrenabzeichen werden verliehen:

Das goldene Vereinsabzeichen: 50 Jahre Mitglied
Das silberne Vereinsabzeichen mit Eichenlaub: 40 Jahre Mitglied
Das silberne Vereinsabzeichen mit Kranz: 25 Jahre Mitglied
Das bronzene Vereinsabzeichen: 15 Jahre Mitglied
Die große silberne Ehrennadel: Für besondere Verdienste um den Verein

Beim Tod eines Mitglieds nimmt der Verein durch Kranzniederlegung and
der Trauerfeier teil.

Für Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollenden und 20 Jahre dem Verein
angehören, werden vom Verein mit einem Geschenkkorb geehrt.


§15
Auflösung

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins
Einschließlich aller Nebenabteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt
deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung be-
schlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das
Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt
das Vermögen des Vereins der Großgemeinde Oberaurach zu, mit der Maß-
gabe, es wiederum für gemeinüztige Zwecke im Sinne dieser Satzung
im Ortsteil Fatschenbrunn zu verwenden.
Bei Neugründung des Vereins fällt das Vermögen, soweit erhalten, an den
Verein zurück.


Fatschenbrunn, den 06.01.1984

VR 294

Die in der Mitgliederversammlung vom 6.1.1984
beschlossenen Änderungen der Satzung in §§ 1
( Sitz u. Zweck ), 4 ( Beiträge ) und 15 ( Auflösung )
worden am 16.31984 in das Vereinsregister eingetragen.


                    

 

© SV-Fatschenbrunn 2001
design by Ludioline